§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten (nachfolgend auch Auftragnehmer bezeichnet) erkennt KWT Kunststoff Technik GmbH
(nachfolgend auch als Auftraggeber bezeichnet) nicht an, es sei denn, KWT Kunststoff Technik GmbH hätte ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
2. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten

§ 2 Bestellungen

1. Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn diese schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Jede erteilte Bestellung muss durch eine Auftragsbestätigung vom Lieferanten gegen bestätigt werden, außer es besteht hierzu eine ausdrücklich vereinbarte Regelung zum Verzicht auf die Auftragsbestätigung. Sofern der Auftraggeber die vorab angeführte Auftragsbestätigung nicht innerhalb von vierzehn Tagen seit Bestelldatum vorliegt, behält sich der Auftraggeber vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zu widerrufen.
2. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält der Auftraggeber sich Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Auftraggeber unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist auf jeden Fall ausgeschlossen.
3. Alle vom Lieferanten übermittelten Angebote sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sind für den Auftraggeber
kostenfrei.
4. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vom Auftraggeber verpflichtet, darunter fallen auch alle dem Lieferanten vom Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen sowie die sonstigen mitgeteilten Informationen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Eventuelle Unterlieferanten und Subunternehmer sind
entsprechend schriftlich zu verpflichten. Erkennt der Lieferant, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den Auftraggeber hiervon unverzüglich schriftlich unterrichten. Der Lieferant ist schließlich verpflichtet, den Vertragsabschluss selbst ebenfalls vertraulich zu behandeln; eine Referenzbenennung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
5. Der Auftraggeber steht es frei, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss zu verlangen, soweit dieses für den
Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Preise, Versand, Verpackung, Internationaler Verkehr, Internationale Handelskontrollen

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Werden Preise im Auftrag nicht genannt, so sind diese in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. In diesem Falle ist der Vertrag erst nach schriftlicher Genehmigung der Preise durch uns geschlossen.
2. Kosten für Verpackung und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie Kosten für
Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Es gilt frei verzollt, Delivered Duty Paid (DDP), Incoterms®2010.
3. Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns, ist unsere Bestell-Nummer anzugeben.
Rechnungen kann der Auftraggeber nur bearbeiten, wenn –entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell-Nummer sowie sonstige eventuelle ausdrücklich benannte Informationen angegeben sind; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4. Der Auftraggeber übernimmt nur für die von uns zu einem festen Lieferzeitpunkt bestellten Mengen oder Stückzahlen eine
Abnahmeverpflichtung. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen schriftlichen Absprachen zulässig.
5. Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Lieferanten. Die §§ 447 Abs.1, 644 Abs.2 BGB finden keine Anwendung. Die Gefahr jeder
Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Unterganges, bleibt somit bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten. Hinsichtlich des Erfüllungsortes gilt § 12 Nr. 2 dieser AEB.
6. Die Rücknahme-Verpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltverträgliche und die stoffliche Verwertung nicht belastende Verpackungsmaterialien und Füllstoffe verwendet werden. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Verpackungen gegen eine mit dem Lieferanten individuell verhandelte Rückvergütung frachtfrei zurückzusenden.
7. Jeder Sendung ist ein Lieferschein und ein VDA (Verband der Automobilindustrie) Warenanhänger beizufügen. Der Lieferschein hat die
nachstehenden Angaben zu enthalten, die Gesamtangabe der Liefermenge und alle in der Bestellung angezeigten Daten, insbesondere
Bestellnummer, Position und die korrekte Abladestelle. Der VDA Warenanhänger muss mit Strichcode 39 nach Norm 4902 Version 4 ausgeführt sein. Die Auszeichnung der Warenlieferung muss wie folgt durchgeführt werden: Gesamtsendung aller Packstücke per Lieferschein; Das einzelne Packstück (z.B. Palette, Gitterbox, Behälter, Großkarton etc.) per VDA Label; Das darin befindliche Teil/ Teilmenge (Beutel, Rolle, Päckchen etc.) ausgezeichnet mit Mengenangabe und Zeichnungsnummer gemäß Vereinbarung.
8. Falls Waren über eine internationale Grenze transportiert werden, so hat der Lieferant die für die Zollabfertigung erforderliche Zollrechnung bereits bei Auslieferung zur Verfügung zu stellen. Die Rechnung ist in englischer Sprache oder der Sprache des Ziellandes auszustellen und hat folgende Daten zu enthalten: Namen und Telefonnummern der Kontaktpersonen bei Lieferanten und Auftraggeber, die Kenntnis von der Transaktion haben; Bestell-/Auftragsnummer des Auftraggebers, Rechnungsposten des Auftrags des Auftraggebers, Freigabenummer (bei Rahmenaufträgen), Einzelteilnummer und detaillierte Beschreibung der Ware; Kaufpreis pro Stück in der Transaktionswährung; Menge; INCOTERM bzw. Incoterms®2010 und bezeichneten Ort; sowie Ursprungsland und Zolltarifnummer der Waren. Darüber hinaus sind sämtliche dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Produktion der Waren zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, gesondert auf der Rechnung anzuführen (z.B. Kommissionsmaterial, Werkzeuge, etc.). Jede Rechnung hat zudem die entsprechende Bestellnummer oder sonstigen Verweise auf Kommissionswaren zu enthalten und sämtliche Nachlässe oder Rabatte auf den Grundpreis anzuführen, die bei der Bestimmung des Rechnungswertes berücksichtigt wurden.
9. Falls zwischen dem Zielland, an das die Waren zu liefern sind, und dem Land des Auftraggebers ein Abkommen über Handels- oder
Zollbegünstigungen („Handelsabkommen“) besteht, so ist der Lieferant verpflichtet, mit dem Auftraggeber bei der Prüfung der Eignung von Waren für Sonderprogramme, die sich zum Vorteil des Lieferanten auswirken, zusammenzuarbeiten und dem Auftraggeber die gemäß dem betreffenden Zollbegünstigungsprogramm (z.B. EWR, Lomé-Abkommen, EU-/ Mittelmeer-Partnerschaften, GSP, EU-Mexiko
Freihandelsabkommen, NAFTA, etc.) erforderliche Dokumentation (z.B. EUR1-Zertifikat, Präferenz- Ursprungszeugnis, FAD, NAFTAUrsprungszeugnis oder sonstiges Ursprungszeugnis) zur Verfügung zu stellen, um die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr der Waren in das Zielland zu ermöglichen. Ebenso ist bei Bestehen eines Handelsabkommens oder Zollbegünstigungsprogramms, das auf den Umfang des Auftrags anwendbar ist und sich nach Ansicht des Auftraggebers zu dessen Vorteil auswirkt, zu irgendeiner Zeit während der Abwicklung des Auftrags der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber in seinen Bemühungen zur Erlangung der entsprechenden Vorteile – einschließlich des Werts allfälliger sich aus dem Auftrag ergebender Gegengeschäfte oder Aufrechnungen – zu unterstützen, und erkennt der Lieferant an, dass solche Vorteile und Vergünstigungen ausschließlich dem Käufer zugutekommen. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Schadloshaltung des Käufers hinsichtlich sämtlicher Kosten, Strafen, Vertragsstrafen oder Gebühren, die aus einer unrichtigen Dokumentation oder einem Versäumnis des Lieferanten, termingerecht Unterstützung zu leisten, dem Auftraggeber entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über bekannte Fehler einer Dokumentation zu informieren.
10. Soweit das Zollverfahrens ICS (Import Control System) einschlägig ist, hat der Lieferant dieses einzuhalten und somit insbesondere
zollrelevante Daten den Zollbehörden fristgerecht in Form der geforderten ENS-Meldung (Entry Summary Declaration, auch als Eingangs-SumA bekannt) zur Verfügung zu stellen.
11. Internationale Handelskontrollen Alle Geschäfte im Rahmen der Lieferbeziehung müssen stets den Anforderungen der jeweils geltenden Ausfuhrkontrollgesetze und Verordnungen entsprechen. Der Lieferant ist zur Einhaltung der Anforderungen der jeweils geltenden Ausfuhrkontrollgesetze und Verordnungen auch nach Eintritt einer Kündigung und auch dann weiter verpflichtet, wenn die Verpflichtungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung auf andere Weise erfüllt oder aufgehoben werden.

§ 4 Exportkontrolle und Zoll, Lieferantenerklärungen, Ursprungsnachweise

1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
– die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
– für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
– den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
– ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
– die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
– einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hier-von betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren. Für den Fall, dass Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden, ist der Lieferant weiterhin verpflichtet, dem Auftraggeber eine Kopie dieses Dokuments zur Verfügung zu stellen, aus der alle relevanten Informationen in Bezug auf die Lieferung hervorgehen, einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen, die den Auftraggeber betreffen, z.B. in Bezug auf Weiterlieferungen (Reexporte). Angaben, welche von dem Auftraggeber nicht eingehalten werden müssen und diese nicht betreffen, können in der zur Verfügung gestellten Kopie geschwärzt werden.
2. Lieferantenerklärungen, Präferenz
Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträgen ist die Verpflichtung zur Abgabe von
Langzeitlieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen EG Fassung. Zudem stellt der Lieferant auf Verlangen Ursprungszeugnisse sowie etwaige weitere Dokumente / Daten entsprechend den Vorgaben des Außenhandels zur Verfügung. Sollten sich die Langzeitlieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden, oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür in vollem Umfange einzustehen.
4. Der Lieferant ist verantwortlich dafür, sämtliche notwendige behördliche Ausfuhrgenehmigungen, Bewilligungen, Zustimmungen und
Freigaben auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen bzw. zu beschaffen, um sicherzustellen, dass eine fristgerechte Lieferung der Güter erfolgt und die Güter durch den Auftraggeber entsprechend der Bestellung (weiter-)verwendet können.

§ 5 Berichterstattungspflichten Konfliktmineralien

Der Lieferant verpflichtet sich die jeweiligen Regularien, die die Securities and Exchange Commission (SEC) bezüglich Konfliktmineralien verabschiedet hat, einzuhalten. Der Lieferant wird sich über die Konformitätsvorschriften, die in der Conflict Minerals Final Rule definiert sind, auf der SEC-Webseite unter http://www.sec.gov/rules/final.shtml oder http://www.sec.gov/news/press/2012/2012-163.htm informieren. Hieraus resultierende Berichtserstattungspflichten und Maßnahmen wird der Lieferant uns gegenüber fristgerecht umsetzen. Soweit einschlägig, verpflichtet der Lieferant sich, die umweltrelevanten Anforderungen zu erfüllen, die bezüglich Beschränkungen oder Deklarationspflichten bestimmter Substanzen bestehen (vgl. hierzu insbesondere die REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als auch die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU (auch RoHSII) in der jeweils gültigen Fassung). Sollten sich infolge der oben genannten Verordnungen Änderungen bei der Verfügbarkeit oder der bestimmungsgemäßen Verwendung von Materialien, Bauteilen, Baugruppen, Enderzeugnissen oder Verpackungsmittel ergeben oder sind Maßnahmen durch uns erforderlich, wird uns der Lieferant hierüber unverzüglich informieren. Im Falle der Nichtbefolgung oder im Falle falscher Angaben wird der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter freistellen und uns im Übrigen den uns entstandenen Schaden ersetzen

§ 6 Rechnungserteilung und Zahlung

1. Rechnungen sendet der Lieferant in einfacher Ausfertigung auf weißem Papier im Format DIN A4 per Post mit allen dazugehörigen
Unterlagen nach erfolgter Lieferung zu. Die Rechnungen müssen alle gemäß §14 UStG geforderten Angaben sowie unsere Bestell- und
Lieferantennummer enthalten. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen begründen nicht Ihre Fälligkeit und gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Der Auftraggeber behält sich im Falle vorzeitiger Lieferungen vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstermin vorzunehmen.
2. Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 2 % Skonto oder bis 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
3. Soweit für den Lieferumfang Bescheinigungen über Materialprüfungen oder sonstige Dokumente vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind uns spätestens zusammen mit der Rechnung zu übersenden.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 7 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; gleichzeitig hat er die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben.
3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Übrigen hat der Auftraggeber im Verzugsfalle das Recht, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Verzug der Zulieferer des Lieferanten in den Risikobereich des Lieferanten fällt. Mehrkosten für die zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettogesamtauftragswertes des
Endkunden (Auftraggeber des Auftraggebers) je Werktag geltend zu machen. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe auch ohne
Vorbehaltserklärung noch bis zur Schlussrechnung geltend machen. Auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung wird die Vertragsstrafe angerechnet.
5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Beistellungen oder sonstiger zu erbringenden Mitwirkungspflichten kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er uns schriftlich gemahnt und der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dieser Verpflichtung nachgekommen sind.
6. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Mitwirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der, durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
7. Teillieferungen akzeptiert der Auftraggeber nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die
verbleibende Restmenge aufzuführen sowie das Lieferdatum für die Nachlieferung anzugeben.

§ 8 Garantie, Mängelhaftung und Händlerthematik

1. Der Lieferant garantiert, dass die Ausführung sämtlicher Liefergegenstände sowie die Ausführung sämtlicher Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von dem Auftraggeber einholen. Die Verantwortlichkeit des Lieferanten für seine Lieferungen/Leistungen wird weder durch diese Zustimmung, noch durch sonstige Freigaben oder sonstige Erklärungen unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung eines Liefergegenstands oder der Ausführung einer Leistung, so hat er dem Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Verjährung von Ansprüchen aus der vorgenannten Garantie richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsregelungen gemäß §§ 194 bis einschließlich 218 BGB. Die Regelungen von § 8 Nr. 1 dieser AEB gehen den sonstigen Bestimmungen des § 8 AEB vor, insbesondere sind die Regelungen zur Verjährung von Sachmängelansprüchen gemäß § 8 Nr. 5 AEB für Ansprüche aus der Garantie nicht anwendbar.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die schuldhafte Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
3. Beim Auftraggeber findet eine Eingangskontrolle der gelieferten Waren nicht statt. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden,
dass er auf seine Rechte gemäß § 377 HGB verzichtet. Der Auftragnehmer ist ferner damit einverstanden, dass die von ihm durchzuführende Ausgangskontrolle dem gleichen Zweck dient, wie die nach § 377 HGB vom Auftraggeber eigentlich geforderte
Eingangskontrolle. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine Haftpflichtversicherung die vorstehende Abänderung der gesetzlichen Haftungsregelung anerkennt ohne dass dadurch der bestehende Deckungsschutz seiner Haftpflichtversicherung beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer hat auf Anforderung unverzüglich dem Auftraggeber eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers zu übergeben.
4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen den Auftraggeber ungekürzt zu (inklusive Mangelfolgeschäden); in jedem Fall ist der Auftraggeber nach eigener Wahl berechtigt, vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache auch zum bzw. am Verwendungsort des Produktes zu verlangen; gleiches gilt auch im Falle der Erbringung von werkvertraglichen Leistungen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – unbeschadet der weiterhin bestehenden Mängelhaftung – selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen. Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche bei Ersatzteilen beträgt 36 Monate nach Einbau bzw. Inbetriebnahme, endet jedoch spätestens 4 Jahre ab Gefahrenübergang. Für die Verjährung der Ansprüche aus der unter § 8 Nr. 1 AEB genannten Garantie gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes nicht, sondern ausschließlich die unter § 8 Nr. 1 AEB genannten Vorschriften.
6. Für nachgebesserte Teile oder für Ersatzlieferungen beginnt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche nach erfolgter Nacherfüllung neu zu laufen; sollte eine Abnahme vereinbart worden sein, beginnt die Verjährungsfrist neu ab erfolgreicher Abnahme zu laufen.
7. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Sachen, sowie diejenigen Kosten (insbesondere Bearbeitungs-,
Transport-, Wege-, Arbeits-, Personal- und Materialkosten), die dem Auftraggeber aufgrund der Mangelhaftigkeit entstanden sind.
8. Keine Schlechterstellung des Auftraggebers gegenüber einem Bezug beim Hersteller (Händlerthematik) für den Fall, dass der Auftragnehmer als Händler und nicht als Hersteller zu qualifizieren ist, teilt der Auftragnehmer dieses dem Auftraggeber unaufgefordert mit. Zudem gilt das folgende: Der Auftragnehmer garantiert, dass der Auftraggeber bezüglich Gewährleistung und sonstigen Rechten, die auf einer Mangelhaftigkeit (Sach- und Rechtsmängel) des Vertragsgegenstandes beruhen, so gestellt wird, als ob der Auftraggeber direkt beim Hersteller bestellen würde und mindestens die gesetzlichen Rechte einschlägig sind. Hilfsweise tritt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die dem Auftragnehmer gegen den bzw. die Hersteller zustehenden Ansprüche ab, die auf einer Mangelhaftigkeit (Sach- und Rechtsmängel) des Vertragsgegenstandes beruhen. Der Auftragnehmer versichert, dass diese Ansprüche nicht abbedungen bzw. ausgeschlossen sind.

§ 9 Qualität, Produkthaftung

1. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neusten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen (geeignetes Qualitätsmanagementsystem z.B. DIN EN ISO 9000 ff) und dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Lieferant wird ergänzend ggf. eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Wirksamkeit dieses Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen.
2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in dessen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet bzw. haften würde. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im vorstehenden Sinne ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung einschließlich der Deckung des Rückrufrisikos in angemessener Höhe, mindestens jedoch mit einer Deckungssumme in Höhe von 5 Mio. € pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten; stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf Anforderung hat der Lieferant dem Auftraggeber gegenüber den Abschluss sowie die jeweilige Aufrechterhaltung dieser Versicherung unverzüglich schriftlich nachzuweisen.
3. Im Übrigen gilt § 8, insbesondere § 8 Ziffer 3.

§ 10 Schutzrechte

1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Der Lieferant stellt den Auftraggeber und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und
Leistungen von Berechtigten zu bewirken.
4. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 5 Jahre ab Gefahrenübergang.

§ 11 Soziale Verantwortung und Umweltschutz, Verhaltenskodex, Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch den Lieferanten

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren nationalen Gesetze und Vorschriften der Länder einzuhalten. Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden und bei seinen Tätigkeiten ggf. nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt vermieden werden. Der Lieferant bestätigt, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen. Der Lieferant wird aufgefordert, Geschenke an Mitarbeiter von dem Auftraggeber zu vermeiden. Ausgenommen bleiben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder Einladungen von geringem Wert. Dies gilt nicht nur bei Geschäften des Lieferanten mit dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber sonstigen Geschäftspartnern (eigene Supplychain, Zwischenhändlern, Mitarbeitern, Wettbewerbern und der öffentlichen Hand).
2. Der Auftraggeber kann eine Haftung aus § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG treffen, wenn und soweit der Lieferant oder dessen Nach- oder
Subunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht vollständig bezahlt. Der Lieferant garantiert deshalb, dass er und seine Nach- oder
Subunternehmer rechtzeitig und in voller Höhe zumindest den Mindestlohn an seine bzw. ihre Arbeitnehmer nach § 1 MiLoG bezahlen. Für den Fall, dass der Auftraggeber gemäß § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG von einem Arbeitnehmer des Lieferanten oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmers, gleich welchen Grades oder eines Personalverleihers als Bürge auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant den Auftraggeber bereits jetzt von diesen Ansprüchen frei. § 774
BGB bleibt unberührt. Darüber hinaus haftet der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber für jeden Schaden, der dem Auftraggeber aus der Nichteinhaltung der oben genannten Zusicherung des Lieferanten entsteht. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen das MiLoG und/oder diein diesem Zusammenhang vereinbarten Pflichten, ist der Auftraggeber berechtigt, die Geschäftsbeziehung bzw. die einschlägigen Individualverträge fristlos zu kündigen.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen; gleiches gilt auch für die vom Lieferanten eventuell beabsichtigte Beauftragung von Nachunternehmen oder Vorlieferanten.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die vom Auftraggeber gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist der Erfüllungsort Niedernhall.
3. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, so ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise den Vertrag (außerordentlich) zu kündigen.
4. Die Vertragssprache ist deutsch.
5. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten Klage zu erheben.
6. Auf die vertragliche und sonstige Rechtsbeziehung zwischen den Vertragspartnern findet deutsches, materielles Recht Anwendung; das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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